Rechtliches
Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV)
- Der Auftragnehmer (AN) verarbeitet Daten nur für Zwecke und nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers (AG) (z.B. Servicekonfigurationen des AG); hält er sie für unzulässig, sagt er dies dem AG.
- Der AN sorgt stets für eine angemessene Datensicherheit gemäss geltendem Datenschutzrecht, mind. die vereinbarten TOMS. Jede Verletzung der Datensicherheit meldet er ohne Verzug mit allen Informationen.
- Der AN verpflichtet alle Hilfspersonen und Mitarbeiter zur Geheimhaltung, soweit sie dies nicht schon von Gesetzes wegen sind.
- Der AN nutzt Unterauftragsverarbeiter nur mit Genehmigung des AG. Sie gelten ohne Widerspruch innert 30 Tagen als genehmigt. Sie sind wie der AN hier zu verpflichten.
- Der AN exportiert keine Daten des AG ohne dessen Erlaubnis und wenn, dann nur unter Befolgung des geltenden Datenschutzrechts.
- Der AN unterstützt den AG bei Bedarf bei der Einhaltung des Datenschutzrechts, insb. zur Erfüllung von Betroffenenrechten und bei Datenschutz-Folgenabschätzungen.
- Nach Ende des AVV gibt der AN alle Daten zurück und löscht sie, soweit ihm erlaubt.
- Der AN weist die Einhaltung des AVV nach und der AG kann sie umfassend überprüfen.
Winterthur, 27. Januar 2025
Quelle: Danke David Rosenthal für das Template Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).